Satzung des Gewerbevereins Meinersen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
Gewerbeverein Meinersen e.V.
Ahnsen * Böckelse * Hardesse * Höfen * Seershausen * Ohof * Päse * Warmse
und hat seinen Sitz in 38536 Meinersen.
§ 2 Vereinszweck
1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Wirtschaftslebens in der Gemeinde Meinersen und des Ansehens der örtlichen Gewerbetreibenden, d. h. des Handels, des Handwerks, der Dienstleistungsbetriebe, der Landwirtschaft und der Freiberufler.
2) Dieser Zweck soll erreicht werden durch
die Wahrnehmung der Interessen der Gewerbetreibenden gegenüber Behörden, Verbänden, Vereinigungen und Parteien.
Standortmarketing, d.h. den Wohn- und Arbeitsstandort Meinersen durch die verschiedensten Aktivitäten zu fördern, die Attraktivität durch aktive Pressearbeit herausstellen, Bekanntmachung seiner Vorteile durch Anzeigenkampagnen und Förderung kultureller und karitativer Veranstaltungen. Ziel ist die Bündelung der Nachfrage am Ort und die Verhinderung von Verbraucher- und Betriebsabwanderungen.
aktive Mitgestaltung an der Entwicklungsstrategie des Ortes Meinersen und der Gemeindeteile. Dazu wird der Verein gegenüber den politischen Gremien seine Position zu Entwicklungsplänen, zur Verkehrs- und Ansiedlungspolitik darstellen, seine Vorschläge einbringen und seine Mitarbeit anbieten.
Zusammenarbeit mit anderen - auch außerörtlichen - Vereinen und Verbänden.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich die oben angegebenen Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder erhalten keine unmittelbaren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihnen ist bewusst, dass der Verein der Vertreter ihrer gemeinsamen Interessen ist, seine Arbeit kommt allen zugute.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben. Nur Gewerbetreibende mit Sitz in Meinersen sind stimmberechtigt. Gewerbetreibende anderer Orte haben lediglich Förderrecht. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei ablehnendem Bescheid steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch.
2) Die Mitgliedschaft erlischt
bei Erlöschen der Firma,
durch Tod,
durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres.
durch Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen auf Beschluss des Vorstandes und
durch Ausschluss aus wichtigem Grund mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten.
3) Die Zahlungsverpflichtungen für beschlossene Aktionen bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres erhalten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand des Vereins wählen lassen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.
§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft von der Gründungsversammlung bis zum 31.12. des Jahres.
2) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
§ 6 Organe
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich, sie können Erstattung für vom Vorstand vorher genehmigte Auslagen verlangen.
3) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in Protokollen festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand lädt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Mitgliederversammlungen ein. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn ¼ der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehaltene Tagesordnungspunkte gehören
der Jahresbericht
die Jahresrechnung
der Kassenprüfungsbericht
Entlastung des Vorstandes
Wahl bzw. Ergänzungswahl für den Vorstand bzw. der Kassenprüfer
3) Außer über Satzungsänderungen (§ 11), die Auflösung des Vereins (§ 12) und Ausschluss aus wichtigem Grund (§ 3) beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme, auch juristische Personen und Personengesellschaften. Die
Stimmübertragung auf einen Bevollmächtigten ist zulässig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4) Eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden. Davon ausgenommen ist eine Satzungsänderung, die Festsetzung von Beiträgen und die Vereinsauflösung.
5) Die Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer (innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer(innen) prüfen am Ende eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung und geben auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber einen Bericht ab.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der zweiten Vorsitzenden
dem/der dritten Vorsitzenden
dem/der Kassenwart(in)
dem/der stellvertretenden Kassenwart(in)
dem/der Schriftführer(in)
dem/der stellvertretenden Schriftführer(in).
2) Zusätzlich können ein oder zwei Beisitzer dem Vorstand angehören.
3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Beisitzer. Gewählt wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Bei der Gründungsversammlung werden der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart(in) einmalig für ein Jahr gewählt.
4) Der Vorstand entwickelt die Grundzüge der Vereinsarbeit. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.
5) Bei vermögensrechtlich verpflichtenden Erklärungen, deren Summe ? 1.000,-- übersteigt, ist vorher die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.
6) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den/die Vorsitzende(n) und den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu je zwei gemeinschaftlich, vertreten.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann die Auflösung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
§ 12 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung vom 5. 3. 2003 genehmigt und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Download der Satzung
Satzung [69 KB]
